Grundsätzlich muss man bei der Bezahlung von Lehrkräften zwischen Beamt/innen und Angestellten unterscheiden. Bei Beamtinnen und Beamten spricht man von „Besoldung”, da sie rein rechtlich nicht für die Arbeit bezahlt, sondern für die Wahrnehmung eines Amtes alimentiert werden. Mit einer Art Unterhaltszahlung soll ihnen und ihrer Familie eine „amtsangemessene” Lebenshaltung ermöglicht werden, deshalb gibt es im Beamtenrecht weiterhin Kinderzuschläge, die im Tarifrecht für die Angestellten abgeschafft sind.
Angestellte Lehrkräfte sind sozialversicherungspflichtig, sie zahlen Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (zusammen knapp 20 Prozent vom Brutto plus Arbeitnehmeranteil an der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Beamtinnen und Beamte sind nicht sozialversicherungspflichtig, müssen aber ihren Anteil an einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung selbst tragen, der individuell verschieden hoch ist.
Angestellte Lehrkräfte der Länder - mit Ausnahme von Hessen - werden nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) bezahlt. Für Angestellte bei kommunalen Arbeitgebern, zum Beispiel Lehrkräfte an kommunalen Schulen in Bayern, gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Die meisten Bundesländer verbeamten ihre Lehrer, allerdings zum Teil zu unterschiedlichen Bedingungen. In den ostdeutschen Bundesländern gibt es einen Trend, nicht oder nur in bestimmten Fällen zu verbeamten. Infos im Beamten-Infoportal. Auch Erkrankungen oder starkes Übergewicht können zu einer Versagung der Verbeamtung führen.
Seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 sind die Bundesländer selbst für das Dienstrecht, darunter auch die Besoldung ihrer Beamtinnen und Beamten, zuständig. Die Besoldung ist also je nach Bundesland unterschiedlich. Auch die Bezahlung der angestellten Lehrkräfte weicht trotz einheitlichem TV-L voneinander ab, da es in den Bundesländern verschiedene Schulformen gibt und die Lehrämter unterschiedlichen Besoldungsgruppen zugeordnet sind. Insbesondere gilt dies für die Schulformen der Sekundarstufe I, die teilweise nach A12, teilweise nach A13 besoldet werden (Laufbahnrecht der Länder). So haben mit Stand vom Dezember 2017 Studienrät/innen (Gymnasium/Berufschule, A13/E13) nach dem 2. Staatsexamen in Baden-Württemberg ein Brutto-Einstiegsgehalt von 4.228,48 €, in Hessen von 3.999,45 € und in Mecklenburg-Vorpommern von 3.676,53 €.
In einer interaktiven Grafik der GEW findet man die Einstiegsgehälter von Lehrkräften in den Bundesländern.
Infos auch im Portal Academics.
bn